Allgemeine Lieferungsbedingungen
der Fritz Strate GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft

I.
Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere nachstehenden Lieferbedingungen gelten gegenüber Vertragspartnern, die
1. bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (Unternehmer)
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind.

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns als
Lieferer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind
für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die
nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers
vorbehaltlos ausführen.
In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung
der Kaufverträge getroffen werden, schriftlich niedergelegt.

II.
Angebot und Vertragsschluss

1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet haben.

2.
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Maß-,
Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen
Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Maßen, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten.

3.
Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu
qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist
annehmen.

4.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

5.
An allen Mustern, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen und
Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir
uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur
mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als
vertraulich gekennzeichnet haben.

III.
Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Unsere Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger
Versand- und Transportgebühren, Versicherung, Zoll und Entladung, sofern in der
Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2.
Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) - sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes
Zahlungsziel ergibt - innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur
Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung ist der Käufer zum
Abzug eines Skontos von 3 % berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über
den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.

3.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind; außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem Gleichen
Rechtsverhältnis beruht. Dies gilt auch bei Vermögensverfall des Verkäufers.

5.
Entsprechend der Vermerke auf den Rechnungen sind die Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung an die Eurofactor AG abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender
Wirkung können daher nur an die Eurofactor AG erfolgen.
Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der
Eurofactor AG.

6.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig in Frage
stellen, insbesondere die Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von
diesem hingegebener Schecks, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten. Wir
sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Des Weiteren
sind wir berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung umlaufenden Akzepte,
Wechsel und Schecks sofort aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen.

IV.
Eigentumsvorbehalt, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware
(Vorbehaltsware) unser Eigentum. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein
Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
Sämtliche zugunsten des Verkäufers bestehenden Rechte aus den vereinbarten
Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind
auf die Eurofactor AG übertragen.

2.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu
veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.

4.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für
uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu
den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im
Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache
anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an
dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser entstandenes Alleinoder
Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

5.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Käufer.

6.
Auf Wunsch des Käufers sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

V.
Liefer- und Leistungszeit

1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind.
Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, z. B. Leistung einer Anzahlung,
ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von §
286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt
ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In
diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen , wenn
dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des
Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht.

4.
Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

5.
Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede
vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,3 %, im
Ganzen aber höchstens 3 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung geltend machen,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

6.
Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist
ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben
dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen,
bleiben unberührt.

7.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.

8.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.

VI.
Gefahrübergang, Versand/Verpackung, Abnahme

1.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns
bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung -
gehen zu Lasten des Käufers.

2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit
der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

3.
Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen (z. B. Faltkartons, Pappe, Papier,
Folie usw.) nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen und damit
an uns zurückzugeben sind Mehrwegverpackungen (z. B. tauschfähige Gitterbox- und EUROPaletten,
Rahmen, Behälter, Oberflächenschutzmaterial usw.).
Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5.
Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern.

VII.
Gewährleistung/Haftung

1.
Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der
Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen
Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese
nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
befindet.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Für Verschleißteile,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht
aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem
Käufer zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der
Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des
Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei
dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten
die gesetzlichen Regelungen.
Für Gebrauchtwaren werden Gewährleistungsansprüche vollständig ausgeschlossen.

4.
Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht
von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften
wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

5.
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften
jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar
sind.

6.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt
unsere Haftung gemäß Abschnitt V. Ziff. 3 bis Ziff. 6 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten , Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B.
Schäden an anderen Sachen, ist gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit gehaftet wird.

7.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

8.
Jegliche Produktverantwortung der Eurofactor AG wird ausgeschlossen

VIII.
Eigentumsbeibehalt
Werkzeuge, die zur Fertigung von bestellten Artikeln erstellt werden, bleiben auch bei Kostenteilerstattung
durch den Käufer Eigentum des Lieferers. Der Käufer verpflichtet sich, bei
Reparaturen oder Neufertigung der vorhandenen Werkzeuge weitere Teilkosten nach
Vereinbarung zu übernehmen. Eine Werkzeugamortisation bedarf einer besonderen
Vereinbarung.

IX.
Datenerhebung
Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern,
verarbeiten, nutzen und an 3. insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des
ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung
weiterzugeben

X.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.
Gerichtsstand ist wahlweise der Sitz des Verkäufers oder der Eurofactor AG (Oberhaching bei
München). Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer
auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Die Regelungen der UN Konvention zur Abtretung von Forderungen im internationalen
Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens
als vereinbart.

3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand 6 / 2009